Bestellerpflichten
Rz. 7
Der Besteller ist der Auftraggeber, er ist zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (
§ 631 Abs. 1 BGB@). Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (
§ 632 BGB@).
Der Unternehmer kann von dem Besteller für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung eine Abschlagszahlung in der Höhe verlangen, in der der Besteller durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat (
§ 632a BGB@).
Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden (
§ 640 Abs. 1 BGB@).
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller die Mängelrechte nach
§ 634 BGB@ geltend machen.
Mit der Abnahme des Werkes wird die Vergütung fällig und ist zu verzinsen (siehe Vergütung,
Rz.19).
Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so trifft den Besteller eine Mitwirkungspflicht (siehe Mitwirkung des Bestellers,
Rz.14).
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