Leistungsgefahr
Rz. 25
Bei einem gegenseitigen Vertrag, wie dem Werkvertrag, stehen sich Leistung und Gegenleistung gegenüber. Zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung können Leistungsstörungen auftreten
Die Leistungsgefahr regelt die Frage, wer das Risiko einer zufälligen Verschlechterung oder einem zufälligen Untergang der Leistung trägt.
Der Besteller trägt die Leistungsgefahr.
Wird dem Schuldner (Unternehmer) die Leistung unmöglich, dann wird er von seiner Leistungspflicht befreit (
§ 275 Abs. 1 BGB@). Der Besteller muss sich die Leistung anders beschaffen. Er trägt die Leistungsgefahr (siehe
Leistungsgefahr).
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