Montageleistung
Rz. 12
a) Montageleistungen sind der Zusammenbau oder Einbau von Bauteilen einer Sache, z.B. Einbau von Fenstern in ein Bauwerk oder Aufbau eines Schrankes. Geschuldet wird ein konkreter Erfolg. Geschuldet wird die Montage (Einbau, Aufbau) einer bereits hergestellten Sache. Es liegt ein Werkvertrag vor.
b) Übernimmt der Schuldner (z.B. Handwerker) die Herstellung einer beweglichen Sache und die anschließende Montage (Aufbau, Einbau) beim Kunden (z.B. Aufbau eines Schrankes, Einbau von hergestellten Fenstern), dann kommt es darauf an, wo der Kostenschwerpunkt liegt. Liegt der Schwerpunkt bei der Montage, liegt wegen der im Vordergrund stehenden Montageleistung ein Werkvertrag vor, sonst ein Werklieferungsvertrag (siehe
Werklieferungsvertrag).
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