Unternehmerpflichten
Rz. 6
Der Unternehmer ist derjenige, der zur Herstellung eines Werkes verpflichtet ist. Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (
§ 631 BGB@).
Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen (
§ 633 BGB@).
Die Werkleistung wird grundsätzlich mit Vertragsschluss fällig (siehe Werkleistung,
Rz.9).
Der Unternehmer hat Werkleistungen fristgerecht zu beginnen und zu beenden, er hat vereinbarte Ausführungsfristen einzuhalten.
Bei Bauleistungen nach VOB ist der Unternehmer verpflichtet Behinderungen und Unterbrechungen der Ausführungen dem Besteller anzuzeigen. Der Unternehmer hat dem Besteller eine Behinderungsanzeige zu machen (vgl. § 6 VOB_B).
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