Versprochenes Werk
Rz. 8
Ein versprochenes Werk i.S.d.
§ 631 Abs. 1 BGB@ ist:
- ein unkörperlicher Arbeitserfolg (z.B. Theateraufführung, Konzert, Beförderung von Personen),
- ein körperliches Werk (z.B. Bauwerk).
Sofern es sich bei der Herstellung eines körperlichen Werks um die Herstellung einer beweglichen und vertretbaren Sache handelt, liegt kein Werkvertrag vor. Ein Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglichen Sachen zum Gegenstand hat, ist ein Werklieferungsvertrag (siehe
Werklieferungsvertrag).
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