Vertragspflichten
Rz. 4
Bei den Vertragspflichten des Werkvertrags ist zwischen den Pflichten des Unternehmers und des Bestellers zu unterscheiden.
Die Pflicht des Unternehmers zur Herstellung des Werks entsteht regelmäßig mit Vertragsabschluss (siehe
Unternehmerpflichten).
Die Pflicht des Bestellers zur Bezahlung der Vergütung besteht erst mit Abnahme des Werks (vgl.
§ 641 BGB@). Daher trifft den Unternehmer eine
Vorleistungspflicht.
Der Unternehmer kann von dem Besteller für in sich abgeschlossene Teile des Werkes eine oder mehrere
Abschlagzahlungen für die erbrachten vertragsmäßigen Leistungen verlangen (siehe Pflichten des
Bestellers).
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