Werkherstellung
Rz. 10
Die Werkleistung ist auf die Herbeiführung eines Werkes gerichtet (
§ 631 Abs. 1 BGB@), dazu gehört die Erstellung eines Werkes, z.B. Haus.
Soweit es um den Auftrag zur Erstellung und Lieferung einer beweglichen Sache geht, ist
§ 650 BGB@ zu beachten. Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung (
§ 650 BGB@, siehe
Werklieferungsvertrag).
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