Werkleistung
Rz. 9
a) Die Werkleistung ist auf die Herbeiführung eines Werkes gerichtet (
§ 631 Abs. 1 BGB@).
Werkleistung kann
- die Herstellung einer unbeweglichen Sache oder
- Veränderung einer Sache (z.B. Reparatur) als auch
- ein anderer durch Leistung herbeizuführender Erfolg sein (§ 631 Abs. 2 BGB@), z.B. Beförderungsleistung, Reiseleistung, Abfallentsorgung, Montageleistung.
Eine Werkleistung kann auch die Planung einer konkreten Sache (z.B. Bauwerk) oder eines konkreten Projektes sein (Planungsleistung). In diesem Fall steht bei Vertragsschluss das konkrete Ziel fest und der Besteller will ein konkretes -geistiges- Arbeitsergebnis (z.B. Planung eines Einfamilienhauses). Davon zu unterscheiden ist ein Vertrag über die Planung verschiedener Projekte, die zum Vertragsschluss noch nicht konkret sind.
b) Die Werkleistung des Unternehmers wird mit Vertragsschluss fällig, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben oder sich aus den Umständen nichts anderes ergibt.
Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger (hier: Besteller) die Leistung sofort verlangen (vgl.
§ 271 Abs. 1 BGB@). Sofern die Parteien keine Leistungszeit für die Werkleistung vereinbart haben, ergibt sich aus den Umständen, dass die Leistung nicht sofort fällig ist, da die Herstellung eines Werkes eine gewisse Zeit benötigt. Maßgebend ist die übliche Herstellungszeit (vgl. BGH, 08.03.2001 - VII ZR 470_99, unter II.1), weiter Details siehe
Fälligkeit durch Umstände).
c) Die Vergütung für die Werkleitung wird nach erbrachter Arbeit mit der Abnahme fällig (siehe Vergütung,
Rz.19).
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