Werklohn
Rz. 18
Der Besteller ist zur Bezahlung der Vergütung verpflichtet.
Sofern nicht ausdrücklich ein Preis vereinbart ist, gilt der Werklohn als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Ist die Höhe des Werklohns nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Für die Bestimmung der üblichen Vergütung ist der Ort der Werkleistung (z.B. Baustelle) und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses entscheidend (siehe Vergütung,
Rz.19).
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