Widerruf
Rz. 27
a) Ist der Werkvertrag zugleich ein
Fernabsatzvertrag, dann steht dem Besteller, als Verbraucher, ein Widerrufsrecht nach
§ 355 BGB@ zu (vgl.
§ 312g Abs. 1 BGB@).
b) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tagen (
§ 355 Abs. 2 BGB@).
Beispiel: Unternehmer schließt mit Verbraucher einen Werkvertrag über das Telefon oder über das Internet (Vertragsschluss mit Hilfe von Fernkommunikationsmitteln).
c) Ein Widerruf ist auch nach Kündigung noch möglich (BGH, 30.08.2018 - VII ZR 243/17).
Widerruft der Besteller seine Erklärung, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden (
§ 355 Abs. 1 BGB@).
d) Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Unternehmer die Dienstleistung innerhalb der Widerspruchsfist vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert (
§ 356 Abs. 4 BGB@).
Der Begriff der Dienstleistung nach EU-Recht ist wesentlich weiter gefasst. Erfasst werden nicht nur Dienste, sondern auch Werkleistungen (z.B. handwerkliche Tätigkeiten). Werkleistungen sind auf einen konkreten Erfolg gerichtet (siehe
Dienstleistungsvertrag).
Widerruft der Verbraucher den Vertrag während der Widerrufsfrist, bevor der Unternehmer die Arbeit vollendet hat, dann ist ein Widerruf zulässig.
Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen, so schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung, wenn der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt (
§ 357 Abs. 8 BGB@).
e) Die Widerrufsregelungen des
§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB@ (für Vertrag über Lieferung von Waren, für deren Herstellung eine individuelle Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist) finden auf einen Werkvertrag keine Anwendung, denn der Werkvertrag ist kein Vertrag über die Lieferung von Waren (siehe
Widerrufsrecht bei Spezialanfertigungen)
<< Rz. 26 ||
Rz. 28 >>