Anfangstermin
Rz. 2
Enthält ein Rechtsgeschäft einen Anfangstermin, gelten die Regelungen für eine aufschiebende Bedingung (vgl.
§ 163 BGB@).
Ein Vertrag mit einem Anfangstermin ist von Anfang an wirksam. Die Parteien sind an den geschlossenen Vertrag gebunden (sog.
Bindungswirkung).
Bei einem Vertrag bezieht sich der Anfangstermin lediglich auf die Vertragspflichten. Leistungspflichten (Vertragspflichten) mit einem Anfangstermin entfalten ihre Wirkung nicht mit Vertragsschluss, sondern erst mit Eintritt der Zeitbestimmung.
Beispiel: Im Januar wird der Arbeitsvertrag geschlossen, als erster Arbeitstag wird 1. März vereinbart. Der Anspruch des Arbeitgebers auf Arbeitsleistung entsteht nicht mit Vertragsschluss, sondern erst mit Eintritt der Zeitbestimmung.
Entsteht eine Forderung nicht mit Vertragsabschluss, sondern erst mit Eintritt des Anfangstermins, wird die Forderung auch als befristete Forderung bezeichnet (sog.
befristete Forderung).
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