Personelle Angelegenheiten
Rz. 4
In großen Unternehmen (mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern) hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder
Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die betroffene Person zu geben (siehe
personelle Angelegenheiten).
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