Die Urkunde ist ein in Schriftzeichen verkörperte Gedankenerklärung (siehe
Urkunde).
Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (
§ 415 ZPO@, gesetzliche Definition).
Öffentliche Urkunden haben Beweiskraft für den Inhalt und die darin bezeugten Vorgänge und Tatsachen (
§ 415 ZPO@).
Von der öffentliche Urkunde ist die Privaturkunde zu unterscheiden (siehe dazu
Privaturkunde).