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Arbeitsverhältnis (Arbeitsvertrag)

Begriff und Bedeutung

Rz. 1

a) Der Arbeitsvertrag ist ein im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelter Vertragstyp (sog. gesetzlicher Vertragstyp). Der Arbeitsvertrag ist ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet (§ 611a Abs. 1 BGB@). Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung (Lohn) verpflichtet (§ 611a Abs. 2 BGB@).

Details zum Arbeitnehmer (siehe Arbeitnehmer, Rz.8).

Diese gesetzlichen Pflichten sind die Hauptpflichten des Vertrags und werden im BGB auch als vertragstypische Pflichten des Arbeitsvertrags angesehen.

Die konkrete Arbeitsleistung des Arbeitnehmers wird durch Weisungen des Arbeitgebers bestimmt, denn typisch (charakteristisch) für den Arbeitsvertrag ist, dass bei Vertragsschluss (Abschluss des Arbeitsvertrags) die Arbeit des Arbeitnehmers noch nicht konkret bestimmt ist. Im Arbeitsvertrag steht lediglich eine kurze Beschreibung der Tätigkeit (sog. allgemeine Tätigkeitsbeschreibung). Erst nach Abschluss des Arbeitsvertrags, also während des Arbeitsverhältnisses, wird die Arbeit des Arbeitnehmers durch Weisungen des Arbeitgebers näher bestimmt. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen (§ 611a Abs. 1 BGB@).

Beispiel: Wird ein Mauerer von einem Bauunternehmer eingestellt, dann weis der Arbeitnehmer bei Abschluss des Arbeitsvertrags, dass er zum Mauern (Handwerken) verpflichtet ist. Er kennt die allgemeinen Tätigkeitspflichten. Die konkreten Tätigkeiten werden während des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber bestimmt. Durch das Weisungsrecht kann der Arbeitgeber während des Arbeitsverhältnisses auf aktuelle Gegebenheiten (wie neu Aufträge) reagieren, insbesondere die Arbeit und den Einsatz des Arbeitnehmers entsprechend organisieren.

b) Die geschuldete Arbeitsleistung erbringt der Arbeitnehmer am Betriebsort des Arbeitgebers, sofern nichts anderes vereinbart ist. Hinsichtlich der Arbeitsleistung besteht grundsätzlich eine Bringschuld.

Die geschuldete Arbeitsleistung erbringt der Arbeitnehmer innerhalb der vereinbarten Arbeitszeit. Für diese Zeit erhält der Arbeitnehmer seinen Lohn. Die Arbeitszeit ist gesetzliche geregelt und grundsätzlich auf acht Stunden am Tag beschränkt (siehe Arbeitszeit).

c) Da der Arbeitsleistung eine Gegenleistung (Geldleistung) gegenüber steht, ist der Arbeitsvertrag ein gegenseitiger Vertrag. Durch den Arbeitsvertrag wird ein Schuldverhältnis zwischen den Parteien begründet. Dieses Schuldverhältnis wird auch als Arbeitsverhältnis bezeichnet.

Das Arbeitsverhältnis entsteht durch den Arbeitsvertrag und regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Es umfasst die vertraglichen und gesetzlichen Regelungen (z.B. BUrlG, ArbZG) und begründet eine persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber (siehe Arbeitsverhältnis).

d) Ist unklar, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen.

Im Einzelfall kann die Abgrenzung (der Unterschied) zwischen Arbeitsvertrag und Werkvertrag schwierig sein, denn Gegenstand eines Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (siehe Werkvertrag, Rz.28).

Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an (§ 611a Abs. 1 BGB@).

Diese Vorschrift gilt seit April 2017, zuvor gab es im BGB keine ausdrückliche Regelung zum Arbeitsvertrag. Auf den Arbeitsvertrag wurde § 611 BGB@ (Dienstvertrag) angewandt.

Durch die Einführung des § 611a BGB@ ändert sich die Rechtslage nicht. Die Regelungen dieser Vorschrift entsprechen der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Begriff des Arbeitnehmers (vgl. auch BT-Drucksache 18/9232, S. 4.) Auch nach dem BAG ist Arbeitnehmer, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Auch nach dem BAG wird ein Arbeitsverhältnis nicht zu einem anderen Rechtsverhältnis, weil die Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben (BAG, 25.09.2016 – 10 AZR 282/12, unter II.2).

e) Liegt ein Arbeitsverhältnis vor, dann ist der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet. Die Pflicht des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung (Hauptleistungspflicht) ist ein prägendes Wesensmerkmal des Arbeitsvertrags und gibt dem Vertrag seinen Namen.

Soweit Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung durch den Arbeitsvertrag nicht konkret bestimmt sind, kann der Arbeitgeber diese Arbeitsbedingungen im Rahmen seines Weisungsrecht näher bestimmen (§ 611a Abs. 1 BGB@). Der Arbeitnehmer schuldet aber kein konkretes Ergebnis (Leistungserfolg). Er bekommt den Lohn für die Tätigkeit, unabhängig davon, ob der gewünschte Erfolg eintritt. Charakteristisch für den Arbeitsvertrag ist, dass ihm die Erfolgsausrichtung fehlt. Der Arbeitnehmer schuldet eine Tätigkeit als solche, er schuldet den Arbeitseinsatz (Arbeitshandlung), aber nicht das Arbeitsergebnis. Ein Arbeitnehmer schuldet keinen konkreten Arbeitserfolg. Im Arbeitsvertrag können zwar Ziele beschrieben sein, aber nur um einzugrenzen, in welche Richtung die Tätigkeit gehen soll.

Im Einzelfall kann die Abgrenzung (der Unterschied) zwischen Arbeitsvertrag und Werkvertrag schwierig sein, denn Gegenstand eines Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (siehe Werkvertrag, Rz.28)

Ein Arbeitsvertrag kann unbefristet (Regelfall) oder befristet sein (siehe befristeter Arbeitsvertrag).

Vor dem Abschluss eines Arbeitsvertrags ist je nach Größe des Unternehmens die Mitwirkung des Betriebsrats erforderlich.

f) Soweit in einem Arbeitsvertrag ein Lebenssachverhalt nicht geregelt ist, regeln gesetzliche Vorschriften die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern (siehe Arbeitsverhältnis).

Das Arbeitsrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen einem Arbeitnehmer und Arbeitgeber regelt, wird als Individualarbeitsrecht (individuelles Arbeitsrecht) bezeichnet, als Abgrenzung zum Kollektivarbeitsrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern sowie zwischen Betriebsräten und Arbeitgebern regelt (siehe Arbeitsrecht).

Der Arbeitsvertrag ist ein Verbrauchervertrag. Verbraucherverträge sind Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (siehe Verbrauchervertrag, Rz.4).

Kein Arbeitsverhältnis besteht, wenn der Beschäftigte nicht durch einen Arbeitsvertrag eingestellt worden ist, z.B. bei Beamten, Soldaten


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Dokument-Nr. 000904 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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