Insolvenz
Rz. 33
a) Durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers, wird das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst. Es besteht fort.
Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume sowie Dienstverhältnisse des Schuldners bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort (
§ 108 InsO@). Das Arbeitsverhältnis ist ein Dienstverhältnis. Der Arbeitsvertrag ist ein Unterfall des Dienstvertrags (siehe Dienstvertrag,
Rz.34).
b) Das Arbeitsverhältnis besteht fort, ist aber von beiden Seiten kündbar.
Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht
- auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder
- einen vereinbarten Ausschluss des Rechts
zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden (
§ 113 InsO@). Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist (
§ 113 InsO@).
Kündbar mit einer Frist von 3 Monaten sind Arbeitsverhältnisses mit längeren Kündigungsfristen und unkündbare Arbeitsverhältnisse, insbesondere befristete Arbeitsverhältnisse, für die keine ordentliche Kündigung vereinbart worden ist oder unkündbare Arbeitsverhältnisse auf Grund eines Tarifvertrags (z.B. wegen langer Betriebszugehörigkeit).
Die Kündigungsfrist nach
§ 113 InsO@ ist eine Sonderregelung und geht allen längeren Kündigungsfristen vor (BAG, 27.02. 2014 - 6 AZR 301/12, unter I.)
c) Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen (
§ 113 InsO@). Der Schadenersatzanspruch ist eine
Insolvenzforderung. Der Arbeitnehmer ist Insolvenzgläubiger.
Diese Vorschrift räumt dem Arbeitnehmer einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Ersatz des Verfrühungsschadens ein, wenn der Insolvenzverwalter unter Abkürzung der ohne die Insolvenz maßgeblichen Kündigungsfrist kündigt. Der Arbeitnehmer ist so zu stellen, wie er bei Anwendung der für ihn ohne das Insolvenzverfahren maßgeblichen Regelung stehen würde (BAG aaO, unter III. 3b).
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