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Inhalt

Arbeitsverhältnis (Bewerbung und Einstellungsgespräch)

Einleitung

Rz. 1

Arbeitgeber haben ein Interesse daran, die Eignung eines Bewerbers für die zu besetzende Stelle beurteilen zu können.

Dieses Interesse findet seine Schranken im allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Bewerbers. Auch sind Diskriminierungsverbote zu beachten. Insbesondere das Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Dieses Gesetz verbietet eine Benachteiligung wegen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder der Weltanschauung, der Behinderung, des Alters oder der geschlechtlichen Identität.

Im Rahmen einer Bewerbung müssen Bewerbungsbögen ausgefüllt und persönliche Gespräche geführt werden.

Welche Fragen sind zulässig?

Wegen des Schutzes des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers und dem Diskriminierungsverbote sind nur solche Fragen zulässig, die zur Beurteilung der Eignung und Befähigung des Arbeitnehmers dienen.

Beispiel: Die Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit ist unzulässig, weil die Gewerkschaftszugehörigkeit nichts über die Eignung und Befähigung des Arbeitnehmers für die offene Stelle aussagt. Gleiches gilt grundsätzlich für die Frage nach der Konfessionszugehörigkeit. Eine Ausnahme gilt für Tendenzbetriebe (Kirchen). So ist die Frage nach der Konfessionszugehörigkeit bei Tendenzbetrieben (Kirchen) stets als zulässig anzusehen. Denn für eine Kirche ist die Eignung des Arbeitnehmers zu einer Tätigkeit in der Kirchenverwaltung auch von einer entsprechenden Kirchenzugehörigkeit abhängig.


|| Rz. 2 >>

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Dokument-Nr. 000389 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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