Einleitung
Rz. 1
Durch den
Arbeitsvertrag ist der Arbeitnehmer zur Erbringung seiner Leistung verpflichtet. Im Gegenzug hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Vergütung (vgl.
§ 611a BGB@).
Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Schuldner (Arbeitnehmer) von seiner Leistungspflicht nach
§ 275 BGB@ befreit wird (
§ 326 Abs. 1 BGB@).
Der Arbeitnehmer wird von seiner Leistungspflicht kraft Gesetz (
§ 275 BGB@) befreit, wenn ihm die Arbeitsleistung unmöglich ist, z.B. Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit.
Der Arbeitnehmer verliert seinen Anspruch auf Vergütung grundsätzlich nicht, wenn eine vorübergehende Verhinderung in seiner Person vorliegt (vgl.
§ 616 BGB@). Die vorübergehende Verhinderung des Arbeitnehmers wegen Krankheit wird speziell im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) geregelt.
Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen (
§ 3 EntgFG@). Arbeitnehmer in Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten (siehe Lohnfortzahlung,
Rz.6).
Bei einer Wiedererkrankung wegen der gleichen Krankheit, hat der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen erneut Anspruch auf Lohnfortzahlung (siehe Wiedererkrankung,
Rz.8).
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ein ärztliches Attest am 4. Tag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist aber berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen (siehe Krankmeldung,
Rz.4).
Von der Lohnfortzahlung (im Krankheitsfall des Arbeitnehmers) durch den Arbeitgeber ist das Krankengeld wegen Arbeitsunfähigkeit zu unterscheiden.
Das Krankengeld wegen Arbeitsunfähigkeit bezahlt nicht der Arbeitgeber, sondern die Krankenkasse, wenn die Krankheit des Arbeitnehmers länger als 6 Wochen dauert. Die Krankenkasse bezahlt auch Krankengeld bei Kindeserkrankung, wenn der Arbeitnehmer wegen der Kindeserkrankung nicht zur Arbeit gehen kann (siehe Krankengeld,
Rz.9).
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Rz. 2 >>