Rz. 12
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer im Krankheitsfall den Lohn fortzuzahlen, bis zur Dauer von 6 Wochen (§ 3 EntgFG@). Danach erhält der Arbeitnehmer Krankengeld von der Krankenkasse (§ 47 Abs. 1 SGB V@).
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