Wartezeit
Rz. 7
Ein Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber entsteht erst nach 4 Wochen ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (
§ 3 Abs. 3 EntgFG@).
Das Arbeitsverhältnis entsteht durch den Arbeitsvertrag. Abhängig vom Inhalt des Arbeitsvertrags, gibt es unterschiedliche Arbeitsverhältnisse, z.B. das Probearbeitsverhältnis, Teilzeitarbeitsverhältnis oder befristete Arbeitsverhältnis (siehe
besondere Arbeitsverhältnisse).
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