Wiedererkrankung
Rz. 8
a) Bei Wiedererkrankung wegen der gleichen Krankheit, hat der Arbeitnehmer nicht in jedem Fall einen Anspruch auf Lohnfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber.
Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (
§ 3 EntgFG@) besteht, wenn
- seit der letzten Arbeitsunfähigkeit eine Zeit von 6 Monaten vergangen ist, (z.B. Wiedererkrankung sieben Monaten nach letztem Krankheitstag) oder
- seit dem Beginn der letzten Erkrankung eine Zeit von 12 Monaten abgelaufen ist (z.B. erster Krankheitstag am 02. Februar, dann lange Krankheit bis Ende Oktober, dann Wiedererkrankung Anfang März), maßgebend ist der Abstand vom ersten Krankheitstag bis zur Wiedererkrankung
Für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist ein gewisser Abstand zwischen Ersterkrankung und Wiedererkrankung wegen der gleichen Krankheit erforderlich.
b) Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, wenn kurze Zeit nach der Genesung eine andere -neue- Krankheit auftritt.
Geht ein Beschäftigter nach Beendigung der ersten Arbeitsunfähigkeit (z.B. wegen Beinbruchs) zur Arbeit und wird nach einigen Tagen wegen neuen Umständen (z.B. wegen Armbruchs) neu arbeitsunfähig, dann liegt keine Wiedererkrankung vor. Ein Arzt wird auf der AU eine Erstbescheinigung ankreuzen, da die Arbeitsunfähigkeit wegen neuen Umständen erfolgt. Der Beschäftigte hat einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht aber nicht, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit (z.B. wegen Depressionen) ein anderer Umstand auftritt, der ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (BAG, 11.12.2019 - 5 - AZR 505/18).
Solange die erste Krankheit fortbesteht, richtet sich der Entgeltfortzahlungsanspruch nach der ersten Krankheit (und ist auf 6 Wochen begrenzt). Die Ersterkrankung und die neue Erkrankung bilden einen einheitlichen Verhinderungsfall (vgl. BAG aaO, Leitsatz). Eine zweite neue Krankheit ist nur beachtlich, wenn der Arbeitnehmer nach der ersten Krankheit wenigsten einen Tag arbeitsfähig war und dann durch die zweite -völlig andere- Krankheit neu arbeitsunfähig wird.
<< Rz. 7 ||
Rz. 9 >>