Versendungskosten
Rz. 14
Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll (vgl.
§ 269 Abs. 3 BGB@).
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