Abrechnung
Rz. 17
Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und auszuzahlen (
§ 107 GewO@).
Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen (
§ 108 GewO@).
Die Abrechnung muss nach
§ 108 Abs. 1 GewO@ mindestens
- Angaben über Abrechnungszeitraum und
- Zusammensetzung des Arbeitsentgelts
enthalten.
Hinsichtlich der Zusammensetzung des Arbeitsentgelts sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich (
§ 108 Abs. 1 GewO@). Die vereinbarte Vergütung ist mangels vereinbarter Regelung der Vertragsparteien eine Bruttovergütung (siehe Bruttolohn,
Rz.8).
Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben (
§ 108 Abs. 1 GewO@).
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