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Arbeitsverhältnis (Arbeitslohn, Vergütung)

Bruttolohn

Rz. 8

Durch den Arbeitsvertrag ist der Arbeitgeber zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Die vereinbarte Vergütung (Arbeitslohn) ist mangels vereinbarter Regelung der Vertragsparteien eine Bruttovergütung. Daher kann der Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber mit der Lohnzahlung in Verzug ist, die Verzugszinsen aus der in Geld geschuldeten Bruttovergütung verlangen (BAG, 07.03.2001 - GS 1/00; Leitsatz).

Eine vollständige Auszahlung der vereinbarten Bruttovergütung an den Arbeitnehmer steht regelmäßig entgegen, dass die Bruttovergütung öffentlichen Abzügen unterliegt, insbesondere der Einkommensteuer (BAG aaO, unter III.1.c). Als Abzüge kommen weiter Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer in Betracht (BAG aaO, unter III.1.c), ebenso die Beiträge zur Sozialversicherung (BAG aaO, unter III.1.d).

Auch der gesetzliche Mindestlohn ist ein Bruttolohn. Der Bruttolohn ist höher als der Nettolohn (siehe Nettolohn, Rz.7).

Der Bruttolohn beinhaltet

  • den Nettobetrag und

  • zusätzlich die Steuern (Lohnsteuer, Solidaritätsbeitrag, Kirchensteuer) und

  • zusätzlich den vom Arbeitnehmer zu zahlende Teil der Sozialversicherungsbeiträge (Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung).

Die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge führt der Arbeitgeber an das Finanzamt und die Versicherungsträger ab. Was vom Bruttolohn übrig bleibt, wird an den Arbeitnehmer ausbezahlt. Daher ist der ausbezahlte Betrag (Nettobetrag) niedriger, als der Bruttobetrag. Der Nettolohn ist der Bruttolohn abzüglich Steuern (Lohnsteuer, Solidaritätsbeitrag, Kirchensteuer) und Sozialversicherungsbeiträge (siehe Nettolohn, Rz.7).

Vom Bruttolohn sind die Lohnnebenkosten zu trennen. Die Lohnnebenkosten sind die zusätzlichen Kosten des Arbeitgebers im Rahmen einer Beschäftigung. Die Lohnnebenkosten umfassen den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. Sie entstehen zusätzlich zum Bruttolohn (siehe Lohnnebenkosten, Rz.11).

Kommt der Arbeitgeber mit der Lohnzahlung in Verzug, dann kann der Arbeitnehmer den Bruttobetrag einklagen (siehe Lohnklage).


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Dokument-Nr. 000481 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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