Eingruppierung
Rz. 10
a) Eingruppierung bedeutet die Zugehörigkeit von Tarifbeschäftigten zu einer Entgeltgruppe.
Eine Entgeltgruppe besteht aus bestimmten Tätigkeitsmerkmalen, z.B. einfachsten Tätigkeiten (ohne fachliche Einarbeitung), einfachen Tätigkeiten (fachliche Einarbeitung), Tätigkeiten mit Ausbildungsabschluss, Tätigkeiten mit Hochschulabschluss.
b) Die Eingruppierung ergibt sich aus dem Tarifvertrag. Es ist Tariflohn nach der zutreffenden Entgeltgruppe zahlen.
Nicht der Arbeitgeber entscheidet über die Eingruppierung, sondern die Eingruppierung ergibt sich aus dem Tarifvertrag in Verbindung mit der Entgeltordnung. Der Arbeitgeber legt zwar im Zuge einer Stellenbewertung fest, welche Tätigkeitsmerkmale nach seiner Ansicht die auszuübende Tätigkeit erfüllt. Das ist aber tarifrechtlich nicht bindend. Auch vom Arbeitgeber erlassene Eingruppierungsrichtlinien sind unverbindlich, ebenso Eingruppierungsrichtlinien von Arbeitgeberverbänden.
Beispiel: Für die richtige Eingruppierung kommt es nicht darauf an, welche Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag angegeben ist. Eine solche Angabe hat keine vertragliche Bedeutung.
c) Für eine tarifliche Eingruppierung ist die tatsächliche Tätigkeit von Bedeutung. Die tatsächliche Tätigkeit muss mindestens 50% der gesamten Tätigkeiten der Entgeltgruppe ausmachen.
Die Eingruppierung in die jeweilige Entgeltgruppe hängt von der Qualifikation des jeweiligen Beschäftigten, z.B. angelernt, Berufsausbildung, Hochschulstudium
Beispiel: Der Beschäftigte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeit entspricht. Tatsächliche Tätigkeit muss zu 50% dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe entsprechen. Es kommt auf die tatsächliche Durchführung des Arbeitsvertrags an.
d) Ist die tarifliche Eingruppierung unklar, kann sie gerichtlich vor dem Arbeitsgericht geklärt werden. Es ist Sache des Beschäftigten zu beweisen, dass seine auszuübende Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale der angestrebten Entgeltgruppe erfüllt. Eine höhere Eingruppierung kann er durch eine Klage beim Arbeitsgericht erreichen. Er erhebt eine Feststellungsklage auf Einstufung in die angestrebte Entgeltgruppe. Das Gericht überprüft, ob die Voraussetzungen vorliegen
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