Geldleistung
Rz. 2
Die Vergütung ist in Geld zu bezahlen (
§ 107 Abs. 1 GewO@). Diese Vorschrift der Gewerbeordnung gilt nicht nur für gewerbliche Arbeitnehmer, sondern für alle Arbeitnehmer. Dies ergibt sich aus
§ 6 Abs. 2 GewO@.
Die vereinbarte Vergütung ist mangels vereinbarter Regelung der Vertragsparteien eine Bruttovergütung (siehe Bruttolohn,
Rz.8).
Es gilt das Tauschverbot "Sache statt Geld" (BAG, 23.04.2009 - 9 AZR 733/07 unter II.1a).
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts nur vereinbaren, wenn
- dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder
- der Eigenart des Arbeitsverhältnisses
entspricht (
§ 107 Abs. 2 GewO@, BAG aaO).
Eine Sachleistung ist jede Leistung die der Arbeitgeber als Gegenleistung für die Arbeitsleistung erbringt (BAG aaO). Sachleistung und Arbeitsleistung müssen in einem unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug auch zur privaten Nutzung erhalten soll. Die Überlassung des Autos zu privaten Zwecken ist im Interesse des Arbeitnehmers und ist eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers für die geschuldete Arbeitsleistung des Arbeitnehmers (BAG aaO unter II.1.b.bb).
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