Lohnabtretung
Rz. 34
Der Arbeitnehmer hat einen Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber.
Der Arbeitnehmer ist Gläubiger hinsichtlich des Lohnanspruchs. Der Arbeitgeber ist der Geldschuldner. Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (vgl.
§ 611 a BGB@).
Die Lohnforderung des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber ist abtretbar.
Eine Forderung kann von dem Gläubiger (hier: Arbeitnehmer) durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden. Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers. Durch den Forderungsübergang kann der neue Gläubiger (Forderungserwerber) die erworbene Forderung im eigenen Namen gegenüber dem Schuldner geltend machen (siehe
Abtretung). Nach allgemeiner Auffassung können auch künftige Lohnforderungen gegen den jeweiligen Arbeitgeber abgetreten werden (BAG, 24. Oktober 1979 – 4 AZR 805/77, Leitsatz).
Durch die Abtretung der Lohnforderung erlangt der neue Gläubiger einen Anspruch gegen den Arbeitgeber. Macht der neue Gläubiger seinen Anspruch geltend, dann muss der Arbeitgeber den jeweils pfändbaren Teil des Einkommens an den Gläubiger überweisen.
Eine Lohnabtretung geht einer späteren Pfändung vor (BAG aaO, Leitsatz). Eine Forderung kann nur gepfändet und überwiesen werden, wenn der Schuldner noch Inhaber der Forderung ist. Ist das nicht der Fall, da die Forderung abgetreten ist, entfaltet die Pfändung keine Wirkung.
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist (
§ 400 BGB@). Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist (
§ 399 BGB@). Die Abtretung einer Lohnforderung ist zulässig. Den Ausschluss der Abtretung können die Parteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) vereinbaren. Dies kann individuell oder in einem Formularvertrag vereinbart werden
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