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Arbeitsverhältnis (Arbeitslohn, Vergütung)

Mindestlohn

Rz. 6

Der Mindestlohn ist ein Lohn, der vertraglich nicht rechtswirksam unterschritten werden darf. Er bestimmt die Lohnuntergrenze.

Tarifvertragsparteien können einen tarifvertraglichen Mindestlohn vereinbaren.

Seit Januar 2015 gibt es den gesetzlichen Mindestlohn (§ 1 MiLoG@), der nicht unterschritten werden darf (§ 3 MiLoG@). Der Mindestlohn ist der Bruttolohn des Arbeitnehmers (siehe Mindestlohn). Zusätzlich zum Bruttolohn hat der Arbeitgeber die Lohnnebenkosten zu tragen (siehe Lohnnebenkosten, Rz.11).

Die Fälligkeit des Mindestlohns regelt § 2 MiLoG@.

Eine gesetzliche Regelung mit einem Mindestlohn schränkt den rechtlichen Gestaltungsspielraum der Parteien ein. Mindestlöhne beschränken die Vertragsfreiheit.


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Dokument-Nr. 000481 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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