Steuerrecht
Rz. 31
Durch den Arbeitsvertrag ist der Arbeitgeber zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Der Arbeitslohn ist die Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung.
Die Lohnsteuer wird auf den Lohn (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) erhoben. Der Arbeitnehmer schuldet die Lohnsteuer (
§ 38 Abs. 2 EStG@), d.h. der Arbeitnehmer ist der Steuerschuldner. Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt (siehe Lohnsteuer,
Rz.32).
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