Vorschusszahlung
Rz. 16
Die Vergütung ist nach der Leistung der Arbeit fällig (vgl.
§ 614 BGB@). Der Arbeitnehmer ist daher vorleistungspflichtig. Erst die Arbeit, dann die Vergütung.
Möchte der Arbeitnehmer einen Vorschuss, erfordert dies eine entsprechende Vorschussvereinbarung.
<< Rz. 15 ||
Rz. 17 >>