Zahlungsverzug
Rz. 27
Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug (
§ 286 Abs. 1 BGB@). Der Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (
§ 286 Abs. 2 BGB@).
Soweit der Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag keine Fälligkeitsregelungen enthält, sind
§ 614 BGB@ und
§ 69 HGB@ von Bedeutung. Diese bestimmen kraft Gesetz den konkreten Zeitpunkt der Leistung (siehe Fälligkeit,
Rz.15).
Zahlt der Arbeitgeber nicht zu dem vertraglichen oder gesetzlichen bestimmten Zeitpunkt, kommt er in Verzug, auch ohne Mahnung (siehe
Zahlungsverzug).
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