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Arbeitsverhältnis (Arbeitslohn, Mindestlohn)

Begriff und Bedeutung

Rz. 1

a) Nach § 611a Abs. 2 BGB@ ist der Arbeitgeber zur Zahlung des Arbeitslohns verpflichtet. Der Arbeitslohn ist die Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung.

Der Mindestlohnanspruch aus § 1 Abs. 1 MiLoG@ ist ein gesetzlicher Anspruch, der eigenständig neben den arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch tritt (BAG, 25.5.2016 - 5 AZR 135/16; Leitsatz).

Der Mindestlohn ist ein Lohn, der vertraglich nicht unterschritten werden darf. Er bestimmt die Untergrenze für den Lohn (Vergütung für die geleistete Arbeit). Der Arbeitgeber schuldet den gesetzlichen Mindestlohn für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde. Erreicht die vom Arbeitgeber tatsächlich gezahlte Vergütung den gesetzlichen Mindestlohn nicht, begründet dies von Gesetzes wegen einen Anspruch auf Differenzvergütung zwischen dem tatsächlichen Lohn und Mindestlohn (BAG, 25.5.2016, 5 AZR 135/16, Rn. 24).

Der Arbeitgeber hat den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erfüllt, wenn die für einen Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der in diesem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden den Mindestlohn ergibt (BAG aaO, Rn. 26). Entscheidend sind die tatsächlich gearbeiteten Stunden (siehe Stundenlohn, Rz.2).

b) Ein Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch auf Mindestlohn nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen (§ 3 MiLoG@).

c) Die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde (§ 1 Abs. 2 MiLoG@). Der Bruttobetrag ist höher als der Nettobetrag, der ausbezahlt wird (siehe Bruttolohn). Die Höhe des Mindestlohns (Bruttobetrag) kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.

Ab 1.1.2017 änderte sich der Mindestlohn durch Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV) auf 8,84 EUR brutto (vgl. Mindestlohnanpassungsverordnung vom 15.11.2016). Nach der zweiten Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV2) vom 13. November 2018 wurde der Mindestlohn erhöht am 01.01.2019 auf 9,19 EUR und am 01.01.2020 auf 9,35 EUR je Zeitstunde. Nach MiLoV3 vom 09. November 2020 wird der Mindestlohn erhöht am 01.01.2021 auf 9,50 EUR und am 01.07.2021 auf 9,60 EUR je Zeitstunde, am 01.01.2022 auf 9,82 EUR und am 01.07.2022 auf 10,45 EUR je Zeitstunde.

d) Vereinbarungen, die den Mindestlohn (Bruttobetrag) unterschreiten sind unwirksam (§ 3 MiLoG@).

Fraglich ist, ob bei der Berechnung des Mindestlohns vereinbarte Sonderzahlungen auf den Mindestlohn angerechnet werden dürfen. Sie dürfen angerechnet werden, wenn die Sonderzahlungen als Gegenleistung für die erbrachte Arbeit anzusehen sind, z.B. Umsatzbeteiligungen (Bonuszahlungen). Sind die Sonderzahlungen nicht als Gegenleistung für die Arbeit anzusehen, dann ist eine Anrechnung auf den Mindestlohn nicht möglich (siehe Sonderzahlungen, Rz.13).

Vereinbaren Tarifvertragsparteien einen tariflichen Mindestlohn, dann wirkt der Tarifvertrag unmittelbar und zwingend zwischen den Tarifgebundenen (siehe Tarifvertrag).

Nach § 5 TVG@ kann der Tarifvertrag mit dem tariflichen Mindestlohn für allgemeinverbindlich erklärt werden (sog. Allgemeinverbindlichkeitserklärung).

e) Die Fälligkeit des Mindestlohns bestimmt sich nach § 2 MiLoG@ (siehe Fälligkeit, Rz.5).


|| Rz. 2 >>

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Dokument-Nr. 0001299 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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