Die Urkunde ist ein in Schriftzeichen verkörperte Gedankenerklärung (siehe
Urkunde).
Privaturkunden sind Urkunden (Schriftstücke), die nicht von Behörden sind.
Privaturkunden bezeugen, dass die darin enthaltenen Erklärungen vom Aussteller abgegeben sind, wenn die Erklärungen vom Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind (
§ 416 ZPO@, Beweiskraft von Privaturkunden).
Von der Privaturkunde ist die öffentliche Urkunde zu unterscheiden (siehe dazu
öffentliche Urkunde).