Urlaub und Krankheit
Rz. 5
Der Urlaubsanspruch ist an Wartezeiten gebunden. Der volle Anspruch wird erstmals nach sechs Monaten erworben (
§ 4 BUrlG@). Scheidet der Arbeitnehmer vorher aus, kann er anteiligen Urlaub (Teilurlaub) verlangen (siehe
Teilurlaub).
Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit entsteht erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 3 EntgeltfortzahlungsG).
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