jura-basic (Probezeit Urlaub-und-Krankheit) - Grundwissen
   
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Arbeitsverhältnis (Probezeit)

Urlaub und Krankheit

Rz. 5

Der Urlaubsanspruch ist an Wartezeiten gebunden. Der volle Anspruch wird erstmals nach sechs Monaten erworben (§ 4 BUrlG@). Scheidet der Arbeitnehmer vorher aus, kann er anteiligen Urlaub (Teilurlaub) verlangen (siehe Teilurlaub).

Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit entsteht erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 3 EntgeltfortzahlungsG).

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Dokument-Nr. 000345 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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