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Tarifvertrag

Normativer Teil des Tarifvertrags

Rz. 4

Der normative Teil des Tarifvertrags regelt die Rechte und Pflichten der Tarifgebundenen (vgl. § 1 TVG@). Tarifgebundene sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien (z.B. Gewerkschaftsangehörige) und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist (§ 3 Abs. 1 TVG@).

Zum normativen Teil des Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1 TVG@ gehören Regelungen über den

  • Abschluss von Arbeitsverhältnissen ( z.B. Schriftform),

  • Inhalt von Arbeitsverhältnissen (z.B. Arbeitszeit, Urlaubstage) und die

  • Beendigung von Arbeitsverhältnissen (z.B. Altersgrenze, Kündigungsfristen).

Zum normativen Teil des Tarifvertrags gehören auch betriebliche Fragen (z.B. Wasch- und Baderäume, Werkkantine) und betriebsverfassungsrechtliche Fragen im Tarifvertrag geregelt werden.

Der normative Teil des Tarifvertrags wirkt unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Tarifvertrag fallen (§ 4 Abs. 3 TVG@).

Unmittelbar bedeutet, dass tarifvertragliche Regelungen automatisch das einzelne Arbeitsverhältnis erfassen. Zwingend bedeutet, dass eine tarifvertragliche Norm nicht durch eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden kann.

Die Regelungen des normativen Teils des Tarivertrags wirken zwischen den Tarifgebundenen, wie gesetzliche Vorschriften (Normen), sie wirken ohne Wissen und Wollen der betroffenen Arbeitnehmer, daher normativer Teil.

Beispiel: Im Arbeitsvertrag sind 15 EUR je Std. vereinbart, im Tarifvertrag sind es 16 EUR je Std. Der tarifgebundene Arbeitgeber hat an den gewerkschaftsangehörigen Arbeitnehmer den Tariflohn zu bezahlen. Der Tarifvertrag wirkt unmittelbar und zwingend (siehe Wirkung, Rz.12).

Normative Regelungen können nicht durch eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Abweichende Abmachungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich (siehe Wirkung, Rz.12).


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Dokument-Nr. 000168 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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