Abfindung mit Klage
Rz. 3
Der Arbeitnehmer kann eine Abfindung erhalten, wenn er Klage erhebt und das Arbeitsverhältnis durch Urteil aufgelöst wird.
Eine gerichtliche Auflösung durch Urteil kommt in Betracht, wenn das Gericht feststellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist (
§ 9 Abs. 1 KSchG@).
Das Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung nicht aufgelöst, wenn die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist. Eine sozial ungerechtfertigt Kündigung ist unwirksam (siehe
Kündigungsgründe).
Besteht das Arbeitsverhältnis weiter und ist dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen (
§ 9 Abs. 1 KSchG@).
Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte (
§ 9 Abs. 2 KSchG@).
Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen (
§ 10 Abs. 1 KSchG@).
Bei Arbeitnehmern ab dem vollendeten 50. Lebensjahr kann ein Betrag bis achtzehn Monaten festgesetzt werden (
§ 10 Abs. 2 KSchG@).
Ist die Kündigung sozial gerechtfertigt, ist sie wirksam.
Bei einer wirksamen Kündigung, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf Abfindung.
Bei einer wirksamen betriebsbedingten Kündigung wegen Betriebsänderung sind Geldleistung im Rahmen eines Sozialplans möglich (siehe
Sozialplan).
<< Rz. 2 ||
Rz. 4 >>