beschränkte Arbeitnehmerhaftung
Rz. 5
Die Grundsätze der gefahrgeneigten Arbeit wurden von der Rechtsprechung entwickelt und auf gefahrgeneigte Arbeit bezogen. Nach diesen Grundsätzen haftet der Arbeitnehmer stufenmäßig beschränkt, abhängig von dem Schuldvorwurf.
Kurzübersicht:
- bei leichter Fahrlässigkeit: keine Haftung
- bei mittlere Fahrlässigkeit: Haftung, Schaden wird quotenmäßig verteilt
- bei grober Fahrlässigkeit: - grundsätzlich = Haftung in vollen Umfang
Diese Grundsätze der gestuften Arbeitnehmerhaftung wurde auf Tätigkeiten erweitert, die keine gefahrgeneigten Arbeiten sind (vgl. BAG, 27.09.1994 – GS 1/89).
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