Fixschuld
Rz. 2
Die Pflicht zur Arbeitsleistung nach
§ 611a Abs. 1 BGB@ ist eine Fixschuld, da die Arbeit zu einer bestimmten Zeit geschuldet wird und vertragswesentlich ist.
Beispiel: Die angestellte Ladenverkäuferin schuldet ihre Arbeitsleistung während den Öffnungszeiten des Ladengeschäfts.
Kann die Arbeit zu einem späteren Zeitpunkt nicht nachgeholt werden, liegt eine absolute Fixschuld vor. Eine absolute Fixschuld ist bei festen Arbeitszeiten anzunehmen.
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