Einleitung
Rz. 1
Die Arbeitspflicht wird durch den
Arbeitsvertrag begründet.
Nach
§ 611a Abs. 1 BGB@ ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die versprochene Leistung zu erbringen. Der Arbeitnehmer schuldet nicht einen Arbeitserfolg sondern eine Arbeitsleistung, seine Arbeitsleistung (BAG, BAG, 11. 12. 2003 - 2 AZR 667/02). Was die versprochene Leistung ist, ergibt sich aus dem Vertrag.
Im Arbeitsvertrag steht regelmäßig die Arbeitszeit, der Arbeitsort und eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit (siehe
Vertragsinhalt).
Soweit im Vertrag der Inhalt der Tätigkeit nicht näher beschrieben ist, bestimmt sich Inhalt der Leistung
- zum einen nach dem vom Arbeitgeber durch Ausübung des Direktionsrechts (Weisungsrecht) festzulegenden Arbeitsinhalt und
- zum anderen nach dem persönlichen, subjektiven Leistungsvermögen des Arbeitnehmers (BAG aaO, unter B.I.2b).
Der Arbeitnehmer muss unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeiten (BAG aaO, unter B.I.2b).
Der Arbeitnehmer hat die Arbeit in Person zu leisten (
§ 613 BGB@).
Im Rahmen der Arbeitnehmerpflichten sind nachstehende Themen von Bedeutung
- Arbeitstempo und Arbeitsqualität ... (siehe Inhaltsübersicht)
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