Normale Arbeitszeit
Rz. 2
Die Zeit der Arbeitsbereitschaft an der Arbeitsstelle ist keine
Ruhezeit oder
Ruhepause. Sie ist normale Arbeitszeit.
Die Arbeitsbereitschaft ist bei der Berechnung der
Höchstarbeitszeit iSd
§ 3 ArbZG@ mit zu zählen.
Gegenüber der Vollarbeit stellt die Arbeitsbereitschaft eine geringere Leistung dar. So kann abweichend von
§ 3 ArbZG@ die Arbeitszeit über 10 Stunden werktäglich in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit die Arbeitsbereitschaft fällt (
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG@).
Von der Arbeitsbereitschaft ist der Bereitschaftsdienst zu unterschieden (siehe
Bereitschaftsdienst).
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