Einleitung
Rz. 1
Nach
§ 611a BGB@ ist der Arbeitnehmer zur Erbringung seiner Dienstleistung verpflichtet. Im Gegenzug hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Vergütung. Die Vergütung wird erst nach der erbrachten Arbeit fällig (
§ 614 BGB@), d.h. der Arbeitnehmer ist vorleistungspflichtig (erst die Arbeit, dann der Lohn).
Ohne Arbeit kein Lohn
Der Arbeitnehmer wird von seiner Leistungspflicht (Vorleistungspflicht) befreit, wenn die Leistung unmöglich ist (
§ 275 Abs. 1-3 BGB@). Ob der Grund der Unmöglichkeit der Leistung in der Sphäre des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers liegt ist unerheblich.
Eine Arbeitsleistung ist unmöglich, wenn die Leistung zum vereinbarten Zeitpunkt nicht erbracht werden kann und später nicht nachholbar ist. Wegen des Fixschuldcharakters der Arbeitsleistung ist eine ausgefallene Arbeitsleistung grundsätzlich nicht nachholbar.
Ist die ausgefallene Arbeitsleistung nicht nachholbar, dann wird der Arbeitnehmer von seiner Leistungspflicht nach
§ 275 Abs. 1 BGB@ befreit, wenn ihm beispielsweise die Anfahrt zum Arbeitsplatz wegen einer Naturkatastrophe verspätet oder gar nicht möglich ist (objektiver Hinderungsgrund).
Braucht der Schuldner (Arbeitnehmer) nach
§ 275 Abs. 1-3 BGB@ nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Vergütung (
§ 326 Abs. 1 Satz 1 BGB@). Auf ein Verschulden des Arbeitnehmers kommt es nicht an.
Beispiel: Unerwartete Eisglätte od. andere unvorhersehbare Verkehrsstörungen verursachen eine 2- stündige Verspätung des Arbeitnehmers. Wegen des Fixschuldcharakters der Arbeitsleistung ist ein Nacharbeiten der Ausfallzeit nicht möglich. Für die Fehlzeit wird der Arbeitnehmer von seiner Leistungspflicht nach
§ 275 Abs. 1 BGB@ befreit. Im Gegenzug entfällt der Vergütungsanspruch nach
§ 326 Abs. 1 BGB@ für die Fehlzeit.
Ausnahmen
Es gibt Ausnahmen zu
§ 326 Abs. 1 BGB@, d.h. Lohnfortzahlung ohne Arbeitsleistung z.B. bei Krankhheit.
Kurzübersicht für Lohnfortzahlung ohne Arbeitsleistung (Beispiele):
- Kurze Abwesenheit des Arbeitnehmers (z.B. Todesfall in der Familie)
- Annahmeverzug des Arbeitgebers
- Kurze Betriebseinstellung (z.B. wegen Hochwasser)
- Hochwasser, Brand im Betrieb
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