Rz. 8
Nach § 616 BGB@ hat der Arbeitnehmer einen Lohnfortzahlungsanspruch, wenn ein persönlicher Hinderungsgrund vorliegt.
Hochzeit, Geburt, Tod sind Hinderungsgründe in der Person des Arbeitnehmers und berechtigen zur kurzfristigen Freistellung von der Arbeit bei Lohnfortzahlung.
Siehe dazu Vorübergehende Verhinderung des Arbeitnehmers << Rz. 7 || Rz. 9 >>
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