jura-basic (Arbeitsfreistellung Hochzeit, Geburt, Tod) - Grundwissen
   
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Arbeitsverhältnis (Arbeitsfreistellungen, Arbeitsausfall)

Hochzeit, Geburt, Tod

Rz. 8

Nach § 616 BGB@ hat der Arbeitnehmer einen Lohnfortzahlungsanspruch, wenn ein persönlicher Hinderungsgrund vorliegt.

Hochzeit, Geburt, Tod sind Hinderungsgründe in der Person des Arbeitnehmers und berechtigen zur kurzfristigen Freistellung von der Arbeit bei Lohnfortzahlung.

Siehe dazu Vorübergehende Verhinderung des Arbeitnehmers


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Dokument-Nr. 000169 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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