Wegerisiko des Arbeitnehmers
Rz. 9
Bei vorübergehendem Arbeitsausfall hat der Arbeitnehmer einen Lohnfortzahlungsanspruch, wenn ein persönlicher Hinderungsgrund vorliegt (
§ 616 BGB@). Ein objektives Leistungshindernis genügt nicht.
Verspätung oder Nichterscheinen wegen eines objektiven Leistungshindernisses begründet keine Lohnfortzahlung, z.B. wenn der Weg zur Arbeit wegen Naturkatastrophen, Schnee, Hochwass nicht möglich.
Siehe dazu
Vorübergehende Verhinderung des Arbeitnehmers
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