Arbeitsort
Rz. 3
Der Ort der Arbeit kann sich aus dem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ergeben.
Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung beim Schuldner der Leistung zu erfolgen (
§ 269 Abs.1 BGB@,
Leistungsort).
Fehlt eine vertragliche Regelung über den Leistungsort, dann ergibt sich bei einem Arbeitsverhältnis der Leistungsort regelmäßig aus der Natur des Schuldverhältnisses (Arbeitsverhältnisses). Danach liegt der Leistungsort des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber.
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