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Architektenvertrag

a) Der Architektenvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Unternehmer (Architekten) und dem Besteller (Bauherr).

Durch den Architektenvertrag wird der Unternehmer verpflichtet, die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bauwerks oder der Außenanlage erforderlich sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen (§ 650p Abs. 1 BGB@).

Durch die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele schuldet der Architekt ein konkretes Arbeitsergebnis (z.B. besprochenes Bauwerk so planen, dass es erstellt werden kann). Dem Bauherr kommt es auf die konkrete Planung des besprochenen Bauwerkes an. Die Planung eines Bauwerks ist eine geistige Tätigkeit. Der Architekt schuldet ein konkretes geistiges Werk (Arbeitsergebnis).

b) Soweit wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart sind, hat der Unternehmer zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung dieser Ziele zu erstellen (§ 650p Abs. 2 BGB@). Auch die Erstellung einer Planungsgrundlage erfordert geistige Tätigkeiten. Die Tätigkeit ist gerichtet auf ein geistiges Arbeitsergebnis.

Eine Planungsgrundlage ist noch keine konkrete Planung, sondern beinhaltet lediglich erste Skizzen oder eine Beschreibung des zu planenden Bauwerkes. Zur Erstellung einer Planungsgrundlage muss der Architekt die Vorstellungen des Bestellers erfragen. Dabei kann sich bereits vor der konkreten Planung ergeben, dass manche Vorstellungen des Bestellers aus Kostengründen nicht umsetzbar sind.

Nach der Erstellung einer Planungsgrundlage legt der Architekt dem Besteller die Planungsgrundlage zusammen mit einer Kosteneinschätzung für das Vorhaben zur Zustimmung vor (§ 650p Abs. 2 BGB@). Dadurch entsteht vor der konkreten Planung eine verbindliche Planungsgrundlage.

Ist der Besteller mit der Fortführung der Arbeiten (auf Basis der Planungsgrundlage und Kosteneinschätzung) einverstanden, wird er die Zustimmung zum Bauvorhaben erteilen. Will der Besteller das Bauvorhaben nicht fortführen, kann er das Vorhaben beenden.

Nach der Vorlage der Planungsgrundlage kann der Besteller den Vertrag kündigen (§ 650r Abs. 1 BGB@).

Das Kündigungsrecht erlischt zwei Wochen nach Vorlage der Unterlagen, bei einem Verbraucher jedoch nur dann, wenn der Unternehmer ihn bei der Vorlage der Unterlagen in Textform über das Kündigungsrecht, die Frist, in der es ausgeübt werden kann und die Rechtsfolgen der Kündigung unterrichtet hat (§ 650r Abs. 1 BGB@).

Nach der Vorlage der Planungsgrundlage hat auch der Unternehmer ein Kündigungsrecht, wenn der Unternehmer (Architekt) mit der Vorlage der Unterlagen dem Besteller eine angemessene Frist für die Zustimmung zum Bauvorhaben setzt und der Besteller die Zustimmung verweigert oder innerhalb der Frist keine Erklärung zu den Unterlagen abgibt (§ 650r Abs. 2 BGB@).

c) Wird der Vertrag nach den oben genannten Gründen vom Besteller oder Unternehmer gekündigt, dann hat der Unternehmer einen Anspruch auf Vergütung. Der Unternehmer ist berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen entfällt (§ 650r Abs. 3 BGB@).

Wird der Vertrag nicht gekündigt, dann kann der Architekt mit der konkreten Planung beginnen.

d) Übernimmt der Architekt neben der Bauplanung auch die Überwachung der Bauausführung, dann schuldet der Architekt als Sachwalter des Bauherrn im Rahmen seines jeweils übernommenen Aufgabengebiets die unverzügliche und umfassende Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener Baumängel sowie die sachkundige Unterrichtung des Bauherrn vom Ergebnis der Untersuchung und von der sich daraus ergebenden Rechtslage. Bei Pflichtverletzungen im Rahmen der Bauaufsicht haftet der Architekt (BGH, 26.10.2006 – VII ZR 133/04; Leitsatz und Tz. 10-11).

e) Der Architektenvertrag wird seit Januar 2018 in § 650p BGB@ geregelt. Zuvor wurden auf den Architektenvertrag die Regelungen des § 631 BGB@ (Werkvertrag) angewendet.

Der Architektenvertrag ist ein besonderer Typ des Werkvertrags. Dies gilt weiterhin. Nach den neuen Regelungen für den Architektenvertrag gelten die Vorschriften des Kapitels 1 des Untertitels 1 (Werkvertrag) entsprechend, soweit sich aus den Sonderregelungen nichts anderes ergib (vgl. § 650q BGB@), d.h. auf den Architektenvertrag ist grundsätzlich das Werkvertragsrecht anwendbar.

Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes verpflichtet. Der Besteller ist zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Die Vergütung des Unternehmers wird erst mit der Abnahme des Werks fällig (siehe Werkvertrag).

f) Die Berechnung der Vergütung der Architekten ist in der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) geregelt. Sie ist eine Verordnung des Bundes und enthält neben Regelungen zur Berechnung der Vergütung auch Regelungen zu Architektenleistungen. Die Höhe der Vergütung wird aus den Honorartafeln der Teilbereiche der HOAI für die entsprechenden Vorhaben ermittelt.

g) Die Sonderregelungen zum Architektenvertrag im Bürgerlichen Gesetzbuch sind (Übersicht):

  • Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen (§ 650p BGB@)

  • Gesamtschuldnerische Haftung mit dem bauausführenden Unternehmer (§ 650t BGB@)

h) Das vom Architekten geplant Bauwerk kann urheberrechtlichen Schutz erlangen, sofern es als eine persönliche geistige Schöpfung des Architekten anzusehen ist. In diesem Fall ist der Architekt als Urheber des Bauwerks (Baukunstwerk) anzusehen.



Dokument-Nr. 0001676 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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