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Dienstvertrag

Arbeitsvertrag

Rz. 23

Der Arbeitsvertrag unterscheidet sich vom Dienstvertrag.

a) Dienstvertrag nach § 611 BGB@ liegt immer dann vor, wenn selbständige Dienste erbracht werden müssen. "Selbständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann" (§ 84 Abs. 1 Satz 2 HGB@), d.h. Selbständigkeit setzt Weisungsunabhängigkeit voraus.

Die Regelung von § 611 BGB@ spricht zwar nur von versprochenen Diensten (" der versprochenen Dienste"), nicht davon, dass es sich um selbständige Dienste handeln muss. Dies ergibt sich aber aus dem Sachzusammenhang mit § 611a BGB@, der von "weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit" spricht und den Arbeitsvertrag regelt.

b) Arbeitsvertrag liegt immer dann vor, wenn unselbständige Dienste zu erbringen sind. Unselbständigkeit bedeutet keine freie Arbeitszeitbestimmung und Weisungsgebundenheit. Arbeitnehmer ist nach dem Bundesarbeitsgericht, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (so BAG, 27.6.2017, 9 AZR 851/16, Tz. 17). Die neu eingefügte Regelungen des § 611a BGB@ spiegeln diese Rechtsgrundsätze wieder (BAG aaO, Tz. 17). Der zu entscheidende Fall lag vor April 2017, also dem Monat, in dem Fall § 611a BGB@ in Kraft trat.

Die Beschäftigung einer Person sowohl als Arbeitnehmerin als auch als freie Mitarbeiterin im gleichen Unternehmen ist rechtlich möglich (vgl. BAG, 27.6.2017, 9 AZR 851/16, Leitsatz). Erforderlich ist eine klare Trennung zwischen

  • den Pflichten als Arbeitnehmerin und

  • den Pflichten als freie Mitarbeiterin,

denn für die Abgrenzung verschiedener Vertragstypen kommt es auf die rechtlichen Befugnisse der Vertragsparteien im Innenverhältnis an (vgl. BAG aaO, Tz. 33). Die rechtlichen Befugnisse der Vertragsparteien ergeben sich aus den geschlossenen Verträgen.

Nach dem BAG ist die Beschäftigung einer Musikschullehrerin sowohl als Arbeitnehmerin als auch als freie Mitarbeiterin in einer Bildungseinrichtung rechtlich möglich. Der BAG prüfte den Honorarvertrag. Der Honorarvertrag räume der Musikschule keinerlei Weisungsrechte ein. Auch sei die Musiklehrerin nach dem Honorarvertrag bei Krankheit dem Grundsatz nach verpflichtet, ausgefallenen Unterricht nachzuholen (anders als ein Arbeitnehmer). Ein weiteres Indiz für einen Vertragswillen für einen Dienstvertrag sei, dass die Musikschullehrerin die für den Unterricht erforderlichen Materialien selbst zu beschaffen habe (BAG aaO, Tz. 25-28). Die Befugnisse, die der Honorarvertrag der Musikschule einräume, seien nicht die eines Arbeitgebers, sondern solche eines Dienstberechtigten (vgl. BAG aaO, Tz. 33).

Bis April 2017 gab es im BGB keine ausdrücklichen Regelungen zum Arbeitsvertrag. Auf den Arbeitsvertrag wurde § 611 BGB@ (Dienstvertrag) angewandt. Seit April 2017 gibt es gesonderte Regelungen zum Arbeitsvertrag in § 611a (siehe Arbeitsvertrag).


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Dokument-Nr. 000226 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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