Beendigung
Rz. 15
Ein befristetes Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist (
§ 620 Abs. 1 BGB@).
Ist die Dauer des Dienstverhältnisses
- nicht aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen,
so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen (
§ 620 Abs. 2 BGB@).
Details zur Kündigung (siehe Kündigung,
Rz.16).
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