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Dienstvertrag

Begriff und Bedeutung

Rz. 1

a) Der Dienstvertrag ist ein im BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch) geregelter Vertragstyp.

Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (§ 611 BGB@). Diese gesetzlichen Pflichten sind die Hauptpflichten des Vertrags und werden im BGB auch als vertragstypische Pflichten des Dienstvertrags bezeichnet.

Der Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zustande (siehe Vertragsschluss, Rz.2).

Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, da der Leistung (Dienstleistung) eine Gegenleistung (Geldleistung) gegenübersteht. Der Dienstvertrag nach § 611 BGB@ begründet ein Schuldverhältnis, das auch als Dienstverhältnis bezeichnet wird.

Die Vergütung ist nicht bei Vertragsschluss zu bezahlen, sondern ist erst nach der Leistung der Dienste zu entrichten (§ 614 BGB@). Die Vergütung wird nach dem Arbeitseinsatz (nach der Leistung der Dienste) fällig, auch wenn der gewünschte Arbeitserfolg ausbleibt (siehe Vergütung, Rz.11).

b) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein (§ 611 Abs. 2 BGB@).

Dienste, das sind Tätigkeiten für einen anderen, gegen Entgelt. Der Dienstverpflichtete erbringt Dienste für den Dienstberechtigten. Bei den Diensten kann es sich um tatsächliche oder rechtliche Tätigkeiten (Handlungen) handeln. Möglich sind auch digitale Dienste (siehe Dienste, Rz.7).

c) Der Dienstverpflichtete schuldet eine Tätigkeit als solche, aber nicht das Arbeitsergebnis.

Im Dienstvertrag können zwar Ziele beschrieben sein, aber nur um einzugrenzen, in welche Richtung die Tätigkeit gehen soll (Zielvorgaben als Orientierung). Charakteristisch für den Dienstvertrag ist, dass ihm die Erfolgsausrichtung fehlt (der Dienstvertrag kann Zielvorgaben enthalten aber die Erreichung der Ziele wird nicht geschuldet).

Der Dienstverpflichtete schuldet kein konkretes Ergebnis (Leistungserfolg). Der Dienstverpflichtete schuldet lediglich den Arbeitseinsatz (die Leistungshandlung, die Tätigkeit) zur Herbeiführung des "gewünschten" Erfolgs. Alleine der Arbeitseinsatz (die Leistungshandlung) führt zur Schuldbefreiung, zur Vertragserfüllung.

Beispiele: Ein Arzt schuldet die Heilbehandlung, aber nicht den konkreten Heilungserfolg (siehe Arztvertrag). Ein Rechtsanwalt schuldet die Prozessführung, aber nicht den Prozesserfolg. Der Wetterdienst schuldet die Wettervorhersage, aber nicht den Eintritt des vorhergesagten Wetters. Ein Telekommunikationsanbieter schuldet die Einwahlmöglichkeit ins Telefonnetz (Handynetz), aber nicht die konkrete Netzeinwahl, da der Zugang von der Netzauslastung abhängig ist (siehe Telefonvertrag). Ein Lehrer schuldet den Unterricht, aber nicht den Lernerfolg, da dieser auch von der Fähigkeit des Schülers abhängt (siehe Unterrichtsvertrag). Auch ein Vertrag über eine Beratungstätigkeit (Beratungsvertrag), wie Unternehmensberatung oder Steuerberatung ist ein Dienstvertrag, geschuldet wird eine Beratung. Solche Verträge sind Dienstverträge, ebenso der Vertrag über einen Hausnotruf für ältere Personen (siehe Hausnotrufvertrag) oder ein Fernüberwachungsvertrag.

Hat der Dienstverpflichtete seine Dienste erbracht (erfüllt), hat er Anspruch auf die Vergütung. Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten (§ 614 BGB@). Die Vergütung ist verdient, wenn die Leistung (z.B. vereinbarte Arbeitszeit) erbracht ist. Der Dienstverpflichtete kann die angefallenen Arbeitszeiten abrechnen. Eine vorherige Abnahme der Leistung durch den Auftraggeber gibt es nicht ( siehe Vergütung, Rz.11).

d) Die Pflicht des Dienstverpflichteten zu Diensten (Hauptleistungspflicht) ist ein prägendes Wesensmerkmal des Dienstvertrags und gibt dem Vertrag seinen Namen. Die Hauptleistungspflicht des Dienstverpflichteten dient auch als Abgrenzung zu anderen Verträgen im BGB, insbesondere als Abgrenzung zum Werkvertrag. Beim Werkvertrag schuldet der Unternehmer ein konkretes Ergebnis (siehe Werkvertrag). Vom Dienstvertrag nach BGB ist auch der Dienstleistungsvertrag nach EU-Recht (Art. 4 Abs. 1 ROM I) zu unterscheiden. Eine Dienstleistung nach EU-Recht ist nicht deckungsgleich mit Dienste iSd des Dientvertrags. Der Begriff der Dienstleistung nach Art. 4 Abs. 1 ROM I ist weiter gefasst. Eine Dienstleistung nach EU-Recht erfasst neben den Diensten iSd BGB auch handwerkliche Tätigkeiten, bei denen ein konkretes Handwerk geschuldet wird. Die Dienstleistung nach Art. 4 Abs. 1 ROM I erfasst Dienste und Werke (siehe Dienstleistungsvertrag).

Erbringt ein Unternehmer eine Dienstleistung, dann ist die DL-InfoV von Bedeutung. Die DL-InfoV legt dem Unternehmer bestimmte Informationspflichten auf (siehe Dienstleistungen)

Der Dienstverpflichtete hat die Dienste (Tätigkeit) im Zweifel in Person (persönlich) zu leisten (§ 613 BGB@).

e) Hat der Dienstverpflichtete seine Dienste erbracht (erfüllt), hat er Anspruch auf die Vergütung. Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten (§ 614 BGB@). Die Vergütung wird nach dem Arbeitseinsatz (nach der Leistung der Dienste) fällig, auch wenn der gewünschte Erfolg ausbleibt, z.B. Der Arzt hat einen Anspruch auf Vergütung auch wenn durch die Heilbehandlung die Heilung ausbleibt. Die Vergütung ist vom Leistungserfolg (z.B. Heilung) nicht abhängig. Die Vergütung ist verdient, wenn die Leistung (z.B. vereinbarte Arbeitszeit) erbracht ist. Der Dienstverpflichtete kann die erbrachten Arbeitszeiten abrechnen.

Ist eine Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart, gilt sie als stillschweigend vereinbart, sofern sich aus den Umständen nichts anderes ergibt (siehe Vergütungspflicht).

Da die Vergütung erst nach der Leistung der Dienste zu entrichten ist (§ 614 BGB@), ist der Dienstverpflichtete vorleistungspflichtig. Erst die Arbeit, dann die Vergütung (siehe Vorleistungspflicht)

Dienstleistung und Gegenleistung stehen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis.

f) Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Dienstvertrag auf bestimmte Zeit geschlossen wird (sog. befristeter Dienstvertrag). Dies ergibt sich aus § 620 BGB@, wonach das Dienstverhältnis mit Ablauf der Zeit endet, für die es eingegangen ist (§ 620 Abs. 1 BGB@). Die Dauer des Dienstverhältnisses kann sich aus der Vereinbarung, der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste ergeben.

Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen (also bei unbegrenzter Laufzeit), dann kann jeder Teil das Dienstverhältnis kündigen (§ 620 Abs. 2 BGB@).

Ein auf Dauer angelegtes Dienstverhältnis ist ein Dauerschuldverhältnis. Dienstverträge müssen aber nicht zwingend Dauerschulverhältnisse sein. Es gibt auch Dienstverträge, die nicht auf Dauer angelegt sind und nur eine Einzelleistung zum Gegenstand haben (siehe Dauerschuldverhältnis, Rz.6).

g) Für den Dienstvertrag sind nachstehende Themen von Bedeutung (s.u. Inhaltsübersicht).


|| Rz. 2 >>

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Dokument-Nr. 000226 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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