Unterschied zum Werkvertrag
Rz. 24
Der Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein (
§ 611 Abs. 2 BGB@). Dienste, das sind Tätigkeiten für andere. Der Dienstverpflichtete schuldet den Arbeitseinsatz (Leistungshandlung). Ein konkretes Ergebnis (Leistungserfolg) schuldet er nicht.
Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes verpflichtet (
§ 631 Abs. 1 BGB@). Gegenstand des Werkvertrags kann z.B. die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder ein andere durch Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (
§ 631 Abs. 2 BGB@). Die Tätigkeit ist auf ein konkretes Ergebnis gerichtet (siehe
Werkvertrag).
Im Unterschied zum Werkvertrag wird beim Dienstvertrag kein konkreter Leistungserfolg versprochen, bereits die ausführende Leistung (Arbeitseinsatz, Leistungshandlung) führt zur Schuldbefreiung (siehe
Dienstleistung).
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