Einleitung
Rz. 1
a) Der Lohn ist die Vergürung für nichtselbständiger Arbeit. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (
§ 38 Abs. 1 EStG@).
Die Lohnsteuer wird vom Arbeitnehmer geschuldet (
§ 38 Abs. 2 EStG@), d.h. der Arbeitnehmer ist der Steuerschuldner. Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt (
§ 38 Abs. 2 EStG@).
Die Jahreslohnsteuer bemisst sich nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bezieht (
§ 38a Abs. 1 EStG@).
b) Die Lohnsteuer wird vom Arbeitgeber vom Lohn abgezogen. Vor einer Auszahlung des Lohns, hat der Arbeitgeber die Höhe der Lohnsteuer zu berechnen und für Rechnung des Arbeitnehmers vom Arbeitslohn einzubehalten (siehe Berechnung,
Rz.3).
Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums eine Lohnsteueranmeldung abzugeben und die einbehaltene Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen (siehe Fälligkeit,
Rz.6).
Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, dann hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen oder der Arbeitgeber hat einen entsprechenden Teil der anderen Bezüge des Arbeitnehmers zurückzubehalten (
§ 38 Abs. 4 EStG@).
c) Führt der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer an das Finanzamt ab, so wird eine Veranlagung grundsätzlich nicht durchgeführt. Mit der Abführung des Lohns ist die Lohnsteuer abgegolten. Die Lohnsteuer ist eine Abgeltungssteuer.
Die abgeführte Lohnsteuer gilt als abgegolten (als vollständig bezahlt),
§ 46 Abs. 4 EStG@. Wegen der Abgeltungswirkung muss der Steuerpflichtige keine Steuererklärung abgeben. Das Finanzamt muss keine Steuerveranlagung durchführen, es muss keine Steuer errechnen und keinen Steuerbescheid erlassen. Die Lohnsteuer ist eine Abgeltungssteuer (siehe Abgeltungssteuer,
Rz.2).
Eine Veranlagung durch das Finanzamt wird nur in Ausnahmefällen durchgeführt. Eine Veranlagung wird durchgeführt, wenn der Arbeitnehmer einen steuerlichen Freibetrag oder mehrere Einnahmequellen hat (siehe Steuerveranlagung,
Rz.10).
d) Der Arbeitgeber haftet dem Finanzamt für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat (
§ 42d Abs. 1 EStG@).
Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner (
§ 42d Abs. 3 EStG@), denn letztendlich ist der Arbeitnehmer der Schuldner der Lohnsteuer (
§ 38 Abs. 2 EStG@). Haften mehrere Schuldner als Gesamtschuldner, so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern (siehe
Gesamtschuldner).
Der Arbeitnehmer kann im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft nur in Anspruch genommen werden,
- wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat (z.B. zu wenig Steuer einbehalten hat),
- wenn der Arbeitnehmer weiß, dass der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat (§ 42d Abs. 3 EStG@).
Liegen diese Voraussetzungen der Vorschrift vor, dann kann das Betriebsstättenfinanzamt die Steuerschuld oder Haftungsschuld nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber jedem Gesamtschuldner geltend machen (
§ 42d Abs. 3 EStG@). Diese Vorschrift gilt für das Betriebsstättenfinanzamt (BFH, 11. 7. 2016 – VI B 14/16; unter 1b). Auf das Wohnsitz-Finanzamt des Arbeitnehmers findet dies Vorschrift keine Anwendung. Das Wohnsitz-Finanzamt kann den Arbeitnehmer durch einen Einkommensteuerbescheid in Anspruch nehmen, ohne Ermessensausübung (vgl. BFH aaO; unter 1b).
Wird die Lohnsteuer vorschriftsgemäß vom Lohn abgezogen (einbehalten), aber vom Arbeitgeber nicht an das Finanzamt abgeführt, dann haftet der Arbeitnehmer nicht, solange er davon keine Kenntnis hat.
e) Bei Minijobbern kann der Unternehmer eine pauschale Lohnsteuer an das Finanzamt abführen. Es erfolgt eine pauschale Besteuerung (siehe Minijob,
Rz.12).
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Rz. 2 >>