MiLoG
Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber (
§ 1 Abs. 1 MiLoG@).
Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde (
§ 1 Abs. 2 MiLoG@). Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden (
§ 1 Abs. 1 MiLoG@).
Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam (
§ 3 MiLoG@).
Den persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes regelt
§ 22 MiLoG@. Das Gesetz gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Auch Praktikantinnen- und Praktikanten iSd
§ 26 BBiG@ gehören dazu.
Das sind Personen, die eingestellt sind, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung iSd BBiG handelt (vgl.
§ 26 BBiG@).
Ein Praktikum auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie fällt nicht unter den Anwendungsbereich des MiLoG (
§ 26 Abs. 1 Nr. 1 MiLoG@).
(© jura-basic.de)
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